Kopfzeile

Inhalt

Rückschnitt Bäume und Sträucher

4. September 2025

Bäume, Sträucher, Hecken, Einfriedungen und Ähnliches dürfen die Sicht auf Öffent­liche Strassen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Grundeigentü­mer werden aufgefordert, ihre an den Kantons- und Gemeindestrassen stehenden Pflanzen auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. Die öffentlichen Strassen und Wege dürfen vom anstossenden Grundeigentum durch Bäume, Sträucher oder ähnliches nicht beein­trächtigt werden. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4.50 m aufzuasten (ab Fahrbahn gemessen) und bei Trottoirs sowie Fusswegen muss die lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen. Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 cm und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 m Abstand zurückzuschneiden. Bei Gemeindestrassen wird ein Rückschnitt auf das March tole­riert, sofern keine Sichtzone tangiert wird. Bei Einmündungen und Strassenverzwei­gungen muss ein sichtfreier Raum gewährleistet sein (Einhaltung Sichtzone). Einfrie­dungen im Sichtbereich dürfen eine Höhe von 80 cm ab Strassenniveau nicht über­steigen. Ein Rückschnitt dient der Sicherheit für Fussgänger und den fahrenden Verkehr.

Icon