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Nichterwerbstätige / AHV-Beiträge

23. Februar 2026

Bei der Berechnung der AHV-Rente werden die Beiträge berücksichtigt, die eine Per­son geleistet hat. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. Die Beitragspflicht endet, wenn das Alter 65 erreicht ist.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbsein­kommen (z.B. Teilzeitbeschäftigte) erzielen, namentlich vorzeitig Pensionierte, Bezü­gerinnen und Bezüger von IV-Renten, Empfänger und Empfängerinnen von Kranken­taggeldern, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene, Ver­witwete, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, etc.. Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1'060 Franken (doppelter Mindest­beitrag) entrichtet.

Auf der Homepage der Sozialversicherung Aargau https://www.sva-aargau.ch/ne-bei­tragExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. kann das entsprechende Merkblatt heruntergeladen werden und die Anmeldung als Nichterwerbstätige erfolgen. Bei Fragen erteilt die Gemeindezweigstelle gerne Aus­kunft.

 

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